Pflegeversicherung
Weitere umfangreiche Informationen zu unseren Leistungen im Pflegeversicherungsbereich erhalten Sie unter der folgenden URL - oder direkt bei uns im Hause. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme
PFLEGEBEDÜRFTIG - ES KANN JEDEN TREFFEN, AUCH DURCH UNFALL, IN JEDEM ALTER.
ZUORDNUNG DER PFLEGESTUFEN
Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt
Pflegestufe I
erheblich pflegebedürftig
mind. 90 Min. betragen
Hierbei muss auf die Grundpflege mehr als 45 Min. entfallen
Pflegestufe II
Schwerpflegebedürftig
mind. 3 Stunden betragen
Hierbei muss auf die Grundpflege mehr als 2 Std. entfallen
Pflegestufe III
Schwerstpflegebedürftig
mind. 5 Stunden betragen
Hierbei muss auf die Grundpflege mehr als 4 Std. entfallen
Kosten für ein Pflegeheim
Im Durchschnitt kann davon ausgegangen werden, dass der vollstationäre Aufenthalt mit Pflegestufe III in einem Pflegeheim monatlich ca. 3.000,-- €
Die Leistungen der gesetzlichen bzw. privaten Pflegeversicherung Grundversorgung bzw. Pflichtversicherungen sind hier nahezu identisch.
Leistung gem. § 43 SGBXI Vollstationäre Leistung ab 01.01.2015
1.612 € Die entstandene Deckungslücke in diesem Fall beträgt somit 1.388 €
Deckungslücke wird Finanziert durch:
Laufendes Einkommen des Pflegebedürftigen
Aus dem Vermögen des Pflegebedürftigen
Eltern haften für Ihre Kinder und Kinder haften für Ihre Eltern
Schenkungen der letzten 10 Jahre können zurückgefordert werden
Sachverhalt | Grundlage | |
§ 61 SGB XII § 2 II SGB XII § 1601 BGB § 94 SGB XII |
Warum will das Sozialamt etwas von mir? Ihre Mutter/Ihr Vater hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe), da die entstehenden Heimpflegekosten die vorhandenen Mittel übersteigen. Die ungedeckten Kosten werden zunächst vollständig vom Sozialamt als Sozialhilfe gezahlt. Sozialhilfe ist immer nachrangig gegenüber anderen Leistungen, insbesondere dem familienrechtlichen Unterhalt, zu gewähren. Bedürftige im Pflegeheim haben nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehegatten und gegen ihre Kinder. Die Unterhaltsansprüche gehen per Gesetz auf das Sozialamt über. Die Kinder werden daher vom Sozialamt mit einer Bedarfsmitteilung angeschrieben, mit der sie auf ihre Unterhaltspflichten hingewiesen werden. |
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§ 1602 BGB | Meine Eltern haben ein Leben lang gearbeitet und immer in die Sozialkassen eingezahlt! Warum übernimmt das Sozialamt nicht die kompletten Pflegekosten? Sozialhilfe wird aus Steuermitteln finanziert, nicht aus Versicherungsbeiträgen. Um die Belastung aufgrund von Pflegefällen zu mindern, wurde zum 01.01.1995 die Pflegeversicherung eingeführt. Diese deckt bereits einen Teil der Pflegekosten ab. Des Weiteren werden das Einkommen und Vermögen Ihrer Mutter/ Ihres Vaters zur Deckung der Heimkosten eingesetzt. |
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§§ 1601 ff. BGB |
Warum soll ich für meine Eltern zahlen? Weil Sie gesetzlich hierzu verpflichtet sind! Das Unterhaltsrecht gehört zum Familienrecht und ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Danach sind Verwandte in gerader Linie (Kinder – Eltern) einander zum Unterhalt verpflichtet. Voraussetzung dabei ist ein Notbedarf auf der einen Seite und die finanzielle Leistungsfähigkeit auf der anderen Seite. Den Notbedarf Ihrer Mutter/Ihres Vaters stellt das Sozialamt durch einen Sozialhilfebescheid fest. Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit wird in der Folge durch das Sozialamt geprüft. Sie sind in der Höhe der errechneten Leistungsfähigkeit per Gesetz verpflichtet, für Ihre Eltern Unterhalt zu zahlen. |
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§ 1606 Abs. 3 BGB |
Was ist mit meinen Geschwistern? Müssen wir uns die Sozialhilfekosten nach Personenzahl teilen? Es gibt keine anteilige Verpflichtung nach Köpfen. Der Unterhalt wird nach Leistungsfähigkeit beziffert. Wer viel leisten kann, zahlt auch viel, wer wenig leisten kann, entsprechend weniger. Höchstens müssen alle zusammen die tatsächlichen Sozialausgaben zahlen. Setzen Sie sich mit Ihren Geschwistern am besten frühzeitig in Verbindung. |
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§ 1605 I BGB §117 SGB XII |
Muss ich dem Sozialamt Auskunft erteilen? Kann ich mir das nicht sparen? Sie haben die Möglichkeit, von sich aus zu entscheiden: Können Sie als Familie die Kosten aus eigener Tasche tragen? Wäre es nicht möglich und günstiger, die Mutter/den Vater zuhause zu pflegen? Um dies zu klären, sollten Sie Ihr Einkommen und Vermögen realistisch einschätzen. Sofern Sie bereit und in der Lage sind, die Kosten ab Hilfebeginn rückwirkend voll zu erstatten, erklären Sie dies schriftlich gegenüber dem Sozialamt. Nur in diesen Fällen ist die Erteilung von Auskünften erforderlich. Das Sozialamt ist verpflichtet, Auskünfte von Ihnen einzuholen. Sie sollten sich daher auf jeden Fall innerhalb der gesetzten Frist bei der Behörde melden. |
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§ 117 SGB XII § 94 SGB XII §1605 I BGB |
Was passiert, wenn ich keine Auskünfte gegenüber dem Sozialamt erteile? Wer keine Auskünfte erteilt, wird vom Sozialamt kostenpflichtig ermahnt und nötigenfalls mit Zwangsgeldern zur Auskunft gezwungen. Da der gesetzliche Auskunftsanspruch per Gesetz auf das Sozialamt übergeht, kann es auch im Wege einer Auskunftsklage vor dem Familiengericht Auskunftserteilung erzwingen. |
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Quelle: Information der Leitstelle Unterhalt des Hochtaunuskreises |
Wer übernimmt die Kosten für die Leistungserbringung des Pflegeheims?
Pflegeversicherung - Grundsicherung
Leistungsvoraussetzung – Es muss ein Antrag gestellt werden
Gesetzliche Pflege:
Art und Umfang gem. § 4 SGB XI
Die Leistungen der Pflegeversicherung sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung sowie Kostenerstattung, soweit es das SGBXI vorsieht. Art und Umfang der Leistung richtet sich nach der schwere, und danach ob häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anspruch genommen wird.
Bei häuslicher und teilstationärer Pflege ergänzen die Leistungen der Pflegeversicherung die Familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege.
Versicherungspflichtiger Personenkreis
- Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung.
- Personen die nach § 20 (3) SGBXI in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig Sind, können auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie nachweisen, dass Sie bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind …
Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung
Quelle Bundesministerium für Gesundheit
*** gilt für Personen mit dauerhaft eingeschränkter Alltagskompetenz gem. § 45a SGB VXI dass sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen.
Private Pflegeversicherung
Leistungsvoraussetzung – Es muss ein Antrag gestellt werden
Versicherungspflichtiger Personenkreis
- Personen die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Versichert sind, sind verpflichtet bei diesem Unternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten. (Für Sie selbst und Ihre Angehörigen oder Lebenspartner, für die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 SGBXI bestünde … )
Leistung der privaten Pflege
Die Zahlungen der privaten Pflegeversicherung sind identisch der Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Möglichkeit die Lücke zu schließen
Pflegeversicherung – Ergänzungs- / Zusatzversicherung
Um die Lücke des o.a. Beispiel zu schließen sollten man noch zusätzlich vorsorgen:
Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge – Pflege Bahr
Gem. § 126 SGB XI
Personen die in der sozialen (gesetzl.) oder Privaten Pflegeversicherung versichert sind
(Zulage berechtigte Personen)…
Gem. § 127 SGB XI
Leistet die Zulage berechtigte Person mind. Einen Beitrag von mtl. 10 € im jeweiligen Beitragsjahr … hat sie Anspruch auf eine Zulage von mtl. 5 €
Kontrahierungszwang
Private Pflegezusatzversicherung
Rentenversicherung: Nachteil mind. 12 Jahre Laufzeit Endalter 62 Ertragsanteilsbesteuerung
Krankenvers.: Steuerfrei Höhe der Leistung in Form von Tagegeld frei wählbar nach Pflegestufe Bausteinprinzip