Krankenversicherung
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GESETZLICHE KRANKENVERSICHERUNG (GKV) - DAS SOLIDARPRINZIP
Versicherungspflicht laut §5 SGB V + Familienversicherung § 10 SGB V
Leistung: alle Kassen haben ein gesetzlich festgelegtes Leistungspaket welches bei bis zu 95 % aller Kassen gleich ist.
Seit 01.Januar 2009
- Kündigungsbestätigung muss der neuen Krankenkasse vorgelegt werden damit die Mitgliedschaft ausgestellt werden kann.
- Mindestbindungsfrist an die gewählte Krankenkassen mind. 18 Monate
- Einführung Sonderkündigungsrecht (Beitragserhöhung, Erhöhung Zusatzbeitrag)
- Einführung des Gesundheitsfonds - Die Kassen leiten die Beiträge an diesen Weiter
- Einführung eines einheitlichen Beitragssatzes Zusatzbeitrag mögl. (Trägt AN selbst)
- Beitrag je nach Bruttoeinkommen Höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 50.850,-- in 2016
- Kündigungsfrist der Mitgliedschaft für Pflicht- u. freiwillig Versicherte Kassenmitglieder von 2 Monaten zum jeweiligen Monatsende
- Ausnahme: Mitglieder der Landwirtschaftlichen Krankenkasse können ihre Kasse nicht frei wählen
Wahltarif
- Krankengeld für Selbstständige und Freiberufler
- Grundsätzlich ermäßigter Beitragssatz 14,0 %
Das Krankengeld ist seit 2009 weggefallen - Einführung der Wahlerklärung
Möglichkeiten:
- Keine Wahlerklärung abgeben/keinen Wahltarif abschließen
Kein Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag
- Wahlerklärung gegenüber der Krankenkasse Beitragssatz 14,6%
Krankengeldanspruch ab dem 43. Tag
- Wahltarif abschließen Beitrag Wahltarif + 14 % Beitragssatz
- Wahlerklärung + Wahltarif
Beitragssatz 14,6 % + Wahltarif - keine Wahlerklärung + Krankentagegeld bei Privatem Versicherer
Beitragssatz 14 % + Beitrag KTG bei PKV
PKV – Äquivalenzprinzip
ab 01.01.2003 Jahresarbeitsentgeltgrenze
Jeder einzelne wird in der PKV versichert
Individuell wählbare Tarife - je nach vorhandenen Mitteln
Seit 01.07.2007 Beitrittsrecht Standardtarif
Ältere versicherte können nach 10 Jahren Vorversicherungszeit ab dem 55. Lebensjahr wechseln
Beitrag gleich der der GKV
Leistung gleich der der GKV
Beitrittsrecht für Personen ohne Versicherungsschutz die der PKV zuzuordnen waren (Selbstständige) Kein Leistungsausschluss kein Risikozuschlag
Seit 01.01.2009 Einführung Basistarif
Der Basistarif ist ein branchenweit einheitlicher Tarif in der privaten Krankenversicherung (PKV Mit dem GKV-WSG, einem umfangreichen Artikelgesetz, wurde unter anderem das Verhältnis der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur PKV neu festgelegt und zum 1. Januar 2009 eine Versicherungspflicht in der PKV eingeführt (§ 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz). Der Basistarif stellt eine "Volksversicherung aus zwei Versicherungssäulen" und "sozialstaatliche Indienstnahme der privaten Krankenversicherungsunternehmen zum gemeinen Wohl" dar. Dieser steht allen Personen offen, welche bei der Einführung nicht bereits anderweitig krankenversichert waren und für die mit der Gesundheitsreform 2007 eine Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung begründet wurde. Das deutsche Gesundheitswesen gründet jedoch weiterhin auf den beiden Säulen GKV und PKV.
Die Vertragsleistungen im Basistarif müssen in Art, Umfang und Höhe mit den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichbar sein, der Beitrag darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten und steht einem bestimmten Kreis von Berechtigten offen, ohne dass der Versicherer für Vorerkrankungen einen Risikozuschlag oder Leistungsausschluss vereinbaren darf (§ 152 Abs. 1 VAG, § 193 Abs. 5, § 203 Abs. 1 Versicherungsvertragsges
Seit 01.08.2013 Notlagentarif
Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
Säumige PKV-Versicherte werden seitdem nicht mehr in den vergleichsweise teuren Basistarif umgestuft, sondern werden mithilfe eines Mahnverfahrens in den Notlagentarif überführt während der reguläre Versicherungsvertrag währenddessen ruht. Der monatliche Beitrag beträgt zwischen 100 und 125 Euro. Ziel dieser niedrigen Prämie ist es, den Versicherten während der Versicherung im Notlagentarif den Abbau der aufgelaufenen Beitragsschulden zu ermöglichen. Sind alle Schulden getilgt, kehrt der Versicherte in seinen alten Tarif zurück.
Im Notlagentarif haben Versicherte Anspruch auf medizinische Leistungen bei Schmerzzuständen und akuten Erkrankungen. Schwangere und jüngere Mütter können Zusatzleistungen beanspruchen, Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf die Vorsorgeuntersuchungen, Früherkennung und Impfungen. Im Notlagentarif werden keine Altersrücklagen gebildet. Gleichzeitig können die Betroffenen jedoch alle bisherigen Altersrückstellungen nutzen, um die Prämie im Notlagentarif um bis zu 25 % zu senken.