Hinterbliebenenabsicherung
RENTE WEGEN TODES (UNTERHALTSERSATZFUNKTION)
§46 SGB VI Witwen-, Witwerrente
Die kleine Witwenrente: Witwen/Witwer die nicht wieder geheiratet haben und der Versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Monate nach Ablauf des Monats in dem der Versicherte Verstorben ist.
Sie beträgt nach – vereinfacht – 25 % der gezahlten oder berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung des verstorbenen Versicherten in der Rentenanwartschaftsphase bzw. der zum Todeszeitpunkt gezahlten Altersrente in der Rentenphase und ist gekoppelt an die Voraussetzungen, dass der verstorbene Ehegatte die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
Die große Witwenrente: Witwen/Witwer die nicht wieder geheiratet haben und der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat Anspruch auf die große Witwen-/Witwer- Rente wenn sie
- Ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht
Vollendet hat, erziehen,
- Das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
- Erwerbsgemindert sind.
Die große Witwenrente beträgt 55 % (Altfall: 60 %) der gezahlten oder berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung des verstorbenen Versicherten in der Rentenanwartschaftsphase bzw. der zum Todeszeitpunkt gezahlten Altersrente in der Rentenphase. Im Unterschied zur kleinen Witwenrente ist die Bezugsdauer der großen Witwenrente nicht auf höchstens zwei Jahre begrenzt.
§47 SGB VI Erziehungsrente (Rente aus der Versicherung der überlebenden Person)
Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Erziehungsrente, wenn
- Ihre Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben,
- Sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen
- Sie nicht wieder geheiratet haben und
- Sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeiten erfüllt haben
§48 SGB VI Erziehungsrente
Halbwaisenrente: Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente,
wenn
- Sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhalts-
Pflichtig ist, und
- Der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat.
Vollwaisenrente: Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn
- Sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse
Unterhaltspflichtig war, und
- Der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat.
Rentenabschlag
Stirbt die/der Versicherte vor seinem 65. Geburtstag, wird die Witwen-/Witwerrente um einen Abschlag von 0,3 Prozent je Monat gekürzt, den die Rente vor dem 65. Geburtstag beginnt; maximal jedoch um 10,8 Prozent (§ 77 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI). Die Abschläge betreffen alle Renten wegen Todes, also auch die kleine und die große Witwenrente.
Die Altersgrenze von 65 Jahren gilt bei Rentenbeginn bzw. Tod der/des Versicherten nach dem 31. Dezember 2023. Übergangsweise gilt bei Tod/Rentenbeginn vor 1. Januar 2024, abhängig vom Jahr und Monat des Todes, statt des 65. Geburtstages folgendes Alter, vor dessen erreichen Abschläge von 0,3 Prozent je Monat (höchstens 10,8 Prozent) berechnet werden (vgl. § 264d SGB VI):
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