Glasversicherung

Die Glasversicherung ist eine eigenständige Sachversicherung welche üblicherweise mit einer Hausrat bzw. Wohngebäudeversicherung abgeschlossen wird.

DIE GLASVERSICHERUNG IN WOHNGEBÄUDEVERSICHERUNGEN

Hier werden alle Gebäudeverglasungen versichert. Darunter fallen in der Regel alle mit dem Wohnhaus und zugehöriger Garagen verbundene Außen- und Innenscheiben wie Scheiben von Wintergärten sowie Türen. Der  Schutz gegen Glasbruch besteht für Schäden am Versicherungsort dh.: in der Police bezeichneten und aufgeführten Gebäude bzw. Räume von Gebäuden.

DIE GLASVERSICHERUNG IN HAUSRATVERSICHERUNGEN

Diese umfasst in den Versicherungsschutz für bewegliche Gegenstände (Mobiliarverglasung). Darunter fallen unter anderem Glastische, Vitrinen und Ähnliches. Der Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes und für die im Versicherungsschein bezeichneten fertig eingesetzten und montierten Scheiben, Platten und Glasspiegel (Gebäude und Mobiliarverglasung), Glaskeramikkochflächen sowie künstlerisch bearbeiteten Glasscheiben, Glasplatten und Glasspiegel. Entschädigungen werden je Versicherungsfall für alle versicherten Gegenstände welche durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden, in  vereinbarten höhe gezahlt.

Nicht Versichert

Versicherungsschutz besteht nicht für Oberflächenbeschädigungen. Darunter fallen Schrammen oder Muschelausbrüche und Undichtigkeit von Randverbindungen bei Mehrscheibenisolierverglasungen.
Für die Gefahren welche in der Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung abgesichert sind. Darunter fallen Brand oder Einbruchdiebstahl, hier besteht kein Versicherungsschutz.

Weitere nicht versicherte Gegenstände:

  • Beleuchtungskörper, Handspiegel, Hohlgläser, Geschirr, optische Gläser
  • Photovoltaikanlagen
  • Gegenstände welche bei Antragstellung beschädigt sind
  • Scheiben sowie Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräten sind
  • Sachen in gewerblich genutzten Räumen

Wohnungswechsel

Der Versicherungsschutz geht bei einem Wohnungswechsel auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht der Versicherungsschutz für beide Wohnungen. Der Versicherungsschutz der bisherigen Wohnung erlischt in der Regel spätestens nach 2 Monaten nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.

Der Wohnungswechsel muss dem Versicherungsunternehmen spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden.

WICHTIG

Um eine Unterversicherung zu vermeiden müssen Angaben der neuen Wohnfläche in Quadratmetern bzw. weiterer für die Prämienberechnung erforderlichen Umstände angezeigt werden. Ist Unterversicherung im Schadensfall festgestellt worden, wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt.

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Weitere umfangreiche Informationen zu unseren Leistungen im Wohngebäude-Versicherungsbereich erhalten Sie unter der folgenden URL - oder direkt bei uns im Hause. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme

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