Rechtschutz EP

Bürger gegen Staat

Ermittlungsbehörden werfen Ihnen eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit vor.

Zur Verteidigung in Ordnungs-
Widrigkeitsverfahren

Freiheitsstrafe unter einem Jahr

Grundlagen der Strafbarkeit
Strafgesetzbuch
§ 13 Begehen durch Unterlassen
§ 14 Handeln für einen anderen
§ 15 Vorsätzl. u. fahrlässiges Handeln
§ 16 Irrtum über Tatbestände
§ 17 Verbotsirrtum
(Gesetzestext siehe unten)

Freiheitsstrafe über 1 Jahr

 

Ordnungswidrigkeitenrechtschutz
Übernahme der Kosten für die Verteidigungen Bußgeldverfahren werden übernommen.
Versicherungsschutz auch für vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten

z. B.: Lärmbelästigung
Rotlichtverstoß
Telefonieren im Auto
Befahren der Umweltzone ohne Erlaubnis

Kein Versicherungsschutz: bei Halte- und Parkverstößen


Strafrechtschutz
1. Verkehrsrechtliche Vergehen: Wie lautet der Vorwurf der Ermittlungsbehörde
Verurteilung wegen Vorsatz z. B. Unfallflucht
Nur Versicherungsschutz wenn kein Vorsatz vorliegt, ansonsten
muss der Versicherungsnehmer die verauslagten Kosten an den
Versicherer zurückzahlen.
Keine Rückforderung der Kosten bei Abschluss durch Strafbefehl
z. B. Körperverletzung
Unfallflucht

2. Nicht verkehrsrechtliche Vorwürfe:Versicherungsschutz nur für Vergehen deren vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer
ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird.

Bei Bestrafung nur durch vorsätzliche Begehungsweise oder Vorwurf eines
Verbrechens – kein Versicherungsschutz

z. B. fahrlässige Körperverletzung
fahrlässige Gewässerverunreinigung
fahrlässiger Falscheid

Kein Versicherungsschutz: vorsätzliche Körperverletzung
Beleidigung
Diebstahl
Mord / Totschlag
Nötigung
Nachstellung


Spezial-Strafrechtschutz
Unterstützung einer frühzeitigen und endgültigen Beendigung von Strafverfahren
Finanzielle Mittel um: spezialisierte Rechtsanwälte mit der umfassenden Verteidigung zu beauftragen
den Strafvorwurf von Vorsatzdelikten einzuschließen, solange keine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatz erfolgt
gutachterliche Stellungnahmen zu finanzieren, die nicht erst durch ein Gericht, sondern bereits im Vorfeld von der Verteidigung veranlasst worden sind

Verischerungsschutz: europaweit im privaten, ehrenamtlichen berufl. u. geschäftlichen Bereich
Beim Vorwurf von Vergehen und Verbrechen
Keine Rückforderung der Kosten bei Abschluss durch Strafbefehl

Notwendigkeit
Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung reicht aus – Strafverfolgungsbehörden
müssen umgehend jedem Vorwurf nachgehen
Häufig sehr langwierige und anstrengende Gerichts- und Ermittlungsverfahren
Enorme Imageschäden dürfen nicht unterschätzt werden
private und berufliche Existenz durch laufende Ermittlungsverfahren
bedroht

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
§ 1 Begriffsbestimmung
(1)Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt.
(2) Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist.

Strafgesetzbuch
§ 12 Verbrechen und Vergehen
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind. 

Strafgesetzbuch

§13 Begehen durch Unterlassen
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem
Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das
Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

§ 14 Handeln für einen anderen
(1) Handelt jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere
persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale
zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten
1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die
Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm,
aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen
gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis
oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

§ 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

§ 16 Irrtum über Tatumstände
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht
vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes
verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.

§ 17 Verbotsirrtum
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden so kann die Strafe nach § 49 gemildert werden.

 

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