Reiseveranstalterhaftpflicht
Siehe Haftpflicht
gesetzliche Definition: Aus § 651 a Abs 1, Satz 1 BGB lässt sich auch der Begriff des Reiseveranstalters
ableiten als demjenigen, der im eigenen Namen den Organisationsakt vornimmt, die jeweiligen Reiseleistungen, eigene Leistungen sowie bei touristischen Leistungsträgern "eingekaufte", zu bündeln, zum Gesamtpreis anzubieten und sodann auch zu erbringen.
Vermögensschadenhaftpflicht
§ 651 f BGB „(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung und Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen
Nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
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