Schadensfall

Schadensfall

Wo ein Kläger da ein Richter !

Prüfung im Schadensfall Wer - Veranstalter
Von wem Kunden
Warum Sorgfaltspflichtsverletzung
Für was Krankheitskosten


Jetzt wird geprüft, ob die Angaben des Versicherungsnehmers auch stimmen.

Ausbildung: 1. Ist diese Ausbildung für diese ausgeübte Aktivität vorhanden ?
(Einschließlich Weiterbildung)
2. Für diese Aktivität gibt es noch keine Ausbildung, dann zählen
Erfahrung und immer „alle Sorgfalt walten lassen“
3. Bei speziellen Ausbildungen ( z. B. Phsychologin) wird in
demselbigen Bereich der Aktivitäten, in denen dass gebraucht
wird, vom Versicherer/ Richter evtl. besonders darauf geachtet,
wie in das Verhalten des Trainers seine Phsychologische Ausbildung
miteingewirkt hat.

Im Schadensfall ist der erforderlich aktuelle Wissenstand des Schädigers in der Regel maßgebend.
Aktuell im Sinne auf dem laufenden sein was Vorschriften Gesetze Ausbildung betrifft
d. h. Schädiger kann sich nicht entlasten durch „das wusste ich nicht , wenn er es hätte wissen müssen“


Durchführung der Aktivitäten: Jeder Schadensfall ist anders keiner gleich.
1. Es wird geprüft ob der Trainer „alle Sorgfalt hat walten lassen“
2. Sicherheitsmaßnahmen einhalten (Helmpflicht, Schwimmwesten)
z. B. Teilnehmer wird angewiesen einen Helm aufzuziehen
Teilnehmer zieht den Helm nicht auf EP hat keine Schuld
Helm wird nicht angeboten - Gerichtsverhandlung
Prüfung – Obliegenheitsverletzung evtl. Teilschuld

3. Beachten von Gesetzen Verordnungen behördlichen Anordnungen oder
Verfügungen sowie schriftl. Anweisungen oder Bedingungen des Auftrag-
gebers

Verkehrssicherungspflicht: Veranstalter muss Kunde auf Gefahrumstände aufmerksam machen.
Es sind Vorsichtsmaßnahmen gegen Gefahren die durch eine normale
Gewöhnliche Benutzung abzusehen und eintreten könnten

Teilnehmer: 1. Der Teilnehmer muss das Erklärte auch Verstanden haben, Kontrollieren
2. Der geistige wie körperliche Zustand des Teilnehmers muss ebenfalls berücksichtigt
werden.

Ausbildung anderer Trainer:
1: Lehrtätigkeit Risiko besteht darin, dass der Lehrer Anweisungen gibt, die
der ausgebildete Trainer übernimmt und dann anwendet, eben auch falsche Unterweisungen.

Tiere:
1. Tierhalter haftet grundsätzlich nach der Gefährdenshaftung (Ausnahme Nutztierhaltung)
2. Tierhalter ist nicht nur der Eigentümer sondern auch derjenige der das Tier zu
eigenen Zwecken für eine lange Dauer wirtschaftlich unterhält.
3. Bei der Gefährdenshaftung wird darauf abgestellt, dass der Verantwortliche
seine Umgebung einer oder mehreren Gefahren aussetzt z. B. Tierhaltung
z.B. Hundebiss – den Halter trifft kein Verschulden wenn der Hund ein typisch tierisches Verhalten zeigt trotzdem entsteht nach § 833 BGB eine Haftungsgrundlage.
4. Tierhüter ist derjenige der die Aufsicht über ein Tier übernimmt vermutetes Verschulden

Angaben bei Vertragsabschluss / jährl. Fragebogen
Der Versicherer prüft im Schadensfall ob die Angaben der letzten Überprüfung des Versicherungsschutzes
stimmen und ob der Versicherungsschutz bei Änderungen angepasst wurde.
Hierfür erhält der Versicherungsnehmer jeweils zum Ende des Versicherungsjahres einen Fragebogen.
Es handelt sich hierbei um die Überprüfung, in wieweit sich Veränderungen im vergangen Versicherungsjahr ergeben haben.

Die Änderungen können vielfältiger Natur sein:

1. Risikoerhöhung Gefahr erhöht sich Qualitativ
Sachbezogene Erhöhung aufgrund neuer Arbeitsweise
Personenbezogene Erhöhung Erlebnispädagoge arbeitet nun auch als Familienhilfe

2. Risikoerweiterung Gefahr erhöht sich Quantitativ
Zahlenmässige Erhöhung der Risiken
Zusätzliche Anschaffung von Risiken (Tiere)

Der Versicherungsnehmer muss die Änderungen in seinem Betrieb dem Versicherer gewissenhaft
mitteilen.
Im Rahmen der Vorsorgeversicherung (Vorsicht es gibt Unterschiede der Deckungssumme gegenüber
dem lfd. Versicherungsvertrag) besteht Versicherungsschutz jedoch auch dann, wenn ein vorher nicht versichertes Risiko, das bei Vertragsabschluss noch nicht bekannt war, hinzutritt.

Leistung der Haftpflicht
Befriedigung - berechtigter Ansprüche

Abwehr unberechtigter - Ansprüche Passive Rechtschutz
Ereignet sich ein Unfall und verlangt der Geschädigte vom Versicherten Schadensersatz für einen Sach- oder Personenschaden, dann prüft die Haftpflichtversicherung zunächst den Anspruch. Denn schließlich kommt es in der Praxis häufig vor, dass eine Forderung unberechtigt oder nicht angemessen ist. Grundsätzlich begleicht eine Haftpflichtversicherung lediglich die Kosten, die sich aus der gesetzlichen Haftpflicht ergeben. Da nun nicht alle denkbaren Schäden vom Verursacher getragen werden müssen, sind gewisse Ansprüche ungerechtfertigt und können entsprechend abgewehrt werden.
Die Versicherung prüft mittels eigener Rechtsabteilung stets die Sachlage und verweigert ggf. die Zahlungen an die Opfer. Kann außergerichtlich keine Einigung erzielt werden und ist die Haftpflichtversicherung der Meinung, dass der Anspruch unbegründet ist, übernimmt sie für den Versicherten sämtliche Anwalts-, Gutachter- und Gerichtskosten. Diese Funktion einer Haftpflicht wird als passiver Rechtschutz bezeichnet. Der Zusatz "passiv" heißt nichts anderes, als dass die Versicherung sich erst dann gerichtlich zur Wehr setzt, wenn sie vom Gegner verklagt wird. Bei Streitigkeiten mit Geschädigten benötigt der Verursacher eines Schadens demnach keinen eigenen Anwalt oder eine separate Rechtsschutzversicherung, da eine passive Rechtsschutzfunktion bereits Bestandteil des Vertrages ist. (Quelle: Haftpflicht wissen.de)

Schaden !

Der Schaden sollte unverzüglich an das Versicherungsunternehmen gemeldet werden.
Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“

Die Versicherungsunternehmen arbeiten wirtschaftlich, d.h. die Schadenhäufigkeit
eines Versicherungsnehmers wird genau betrachtet.
Da die Haftung unbegrenzt ist, d. h. im schlimmsten Fall würden die Deckungssummen
nicht ausreichen? , sollte man schon darüber nachdenken, ob ein kleiner Schadensfall
unbedingt gemeldet werden muss, oder ob ich diesen einfach begleiche.
Denn die alles entscheidende Frage ist ja bin ich im richtigen Schadensfall abgesichert?

Versicherer zahlt nicht oder nur anteilige Entschädigung im Schadensfall

Vorsatz
Ermittelt in einem Schadensfall die Staatsanwaltschaft und es kommt zum Richterspruch, dieser lautet vorsätzliches Handeln, dann wird der Versicherer sich an das Urteil
anlehnen und den Versicherungsschutz versagen. Bzw. Die vorgestreckte Leistung vom Versicherten zurückholen.

Nichtzahlung des Beitrages
Erstbeitrag und Folgebeiträge sind nicht innerhalb der Fristsetzung bezahlt.

Obliegenheitsverletzungen
Nicht Angabe eines Risiko bei Vertragsabschluss
Nicht Angabe eines Risiko bei jährl. Abfrage des Versicherers (Fragebogen)
Im Schadensfall Pflicht nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung zu sorgen

Diese Aufzählung ist nicht abschliessend

 

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