Insolvenzversicherung

Insolvenzversicherung

§ 651 k BGB Sicherstellung, Zahlung
„ (1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, das dem reisenden erstattet werden
1. Der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung
Des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen, und
2. Notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung
Des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen……
(4) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach (1) hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen
Unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer zu verschaffen und durch
Übergabe …..oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein)
nachzuweisen……..
(6)Kein Reiseveranstalter ist wenn,
1. der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet,
2. die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der
Reisepreis 75 € nicht übersteigt,
3. Der Reiseveranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist.

Bei Verstoß droht Geldstrafe von bis zu 5.000 €.

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