Haftpflicht
Hierbei unterscheidet das Recht in Zivilrecht und Strafrecht
Zivilrecht | Strafrecht |
Zivilrecht im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) festgelegt | Strafrecht im StGB (STRafgesetzbuch) festgelegt |
Es regelt die wichtigsten Rechtsbeziehungen Privatpersonen untereinander | regelt die Beziehung Bürger zum Staat. |
Gesetzl. Haftpflicht unbegrenzt
§ 823 BGB „wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit
Die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich
Verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“
BGB StBG
BGB Privatrechtlicher Inhalt |
StGB Öffentlich Rechtlicher Inhalt |
Haftung für § 278 den Erfüllungsgehilfen § 831 ..den Verrichtungsgehilfen § 832 ..den Aufsichtspflichtigen § 833 ..den Tierhalter § 834 ..des Tieraufsehers § 836 des Grundstückbesitzers § 837 ..des Gebäudebesitzers |
Strafrechtliche Handlung § 13 Begehen durch Unterlassen § 15 vorsätzliches Handeln § 16 Irrtum über Tatumstände „Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum Gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich § 17 Verbotsirrtum „Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte |
Die Sorgfaltspflicht bezeichnet die Verpflichtung, sich umsichtig zu verhalten und der nötigen Sorgfalt Genüge zu tun. Der Zweck der Sorgfaltspflicht ist die Vermeidung unnötiger Risiken für sich selbst und andere Lebewesen und die verbindliche Haftung für Fahrlässigkeit.
§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners
„ der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten…..
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
Außer Acht lässt….“
In der bestimmten Verhalten- bzw. Handlungsweise des Menschen spiegelt sich sein wahrer Charakter wieder.
Vorsatz | Fahrlässigkeit | Grobe Fahrlässigkeit |
Nicht versicherbar Bewusste und gewollte Taten Nimmt die Gefahr billigend in Kauf |
Wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außeracht gelassen wird. | Quotelung möglich Ist gesetzlich nicht definiert. Sie wird angenommen, wenn die im rechtlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde oder wenn naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden. |
Der Teilnehmer muss sich darauf verlassen können, dass der Trainer mit der größten möglichsten Sorgfalt handelt.
Kann er dies aus Alters-, Krankheits- oder Wissensdefizitgründen nicht handelt er nicht mit der erforderlichen Sorgfalt
Kriterien zur Bestimmung von Sorgfaltspflichten:
1. Wissensstand: aktueller Wissenstand über die Technik einzelner erlebnispädagogischer Übungen
Aktueller Wissenstand über Naturgefahren im Zusammenhang mit der Durchführung eines erlebnispädagogischen Formats
Aktueller Wissenstand den Teilnehmer vermitteln z. B. Verhaltensregel
Funktionsweise Equipment,
örtliche Begebenheiten z. B. vorhandene Anlagen
2. Weisungsrecht: Genaue Erklärung der Übungen selbst und der Sicherheitsvorschriften durch den Trainer – Lernkontrolle
3. Form des Teilnehmers: Gesundheit - fühlt sich der Teilnehmer in der Lage die Übung durchzuführen
Die Einsichtsfähigkeit ist zu prüfen und dementsprechend zu beaufsichtigen
Beaufsichtigung der Teilnehmer jeglichen Alters.
Abraten ungeeigneter Übungen
4. Mitwirkungspflicht der Teilnehmer entsprechend der Ausschreibung
Grundsätzlich sollte der Trainer aufgrund seiner Erfahrung, erlerntes Wissen und/oder seinem gesunden Menschenverstand, Gefahrensituationen
einschätzen können, um im Werst Case dem Teilnehmer zu helfen oder sogar die Übung abzubrechen oder erst gar nicht zu beginnen.
Im Schadensfall ist der erforderlich aktuelle Wissenstand des Schädigers in der Regel maßgebend.
Aktuell im Sinne auf dem laufenden sein was Vorschriften Gesetze Ausbildung betrifft
d. h. Schädiger kann sich nicht entlasten durch „das wusste ich nicht , wenn er es hätte wissen müssen“
Prüfung im Schadensfall |
Wer - Von wem Warum Für was |
Veranstalter Kunden Sorgfaltspflichtsverletzung Krankheitskosten |
Vorsorgeversicherung:
Kommt nach Vertragsabschluss während des laufenden Versicherungsjahr eine Tätigkeit hinzu (Berufsbild entsprechen) ist diese bis zur nächsten
Hauptfälligkeit mitversichert. Spätestens nun muss auf Anfrage des Versicherers über den jährlichen Fragebogen, die Fragen Wahrheitsgetreue beantwortet werden.
Verordnungen/ Gesetze
z. B. Bogenplatz
Die geplante Errichtung eines Bogenplatzes sollte in jedem Fall mit der zuständigen
Behörde abgestimmt werden. Dies ist schon deshalb erforderlich, weil im Regelfall
Versicherungsschutz nur für den „erlaubten“ Schießbetrieb besteht.
Tipps:
• Gut versichern
• Gute Ausbildung der Trainer und entsprechende Fortbildungen in Bereich des erlebnispädagogischen Formats und im Bereich "Outdoor Erste Hilfe"
• Besprechung von Beinahe Unfällen / Logbuch
• Notfallplan (wer ist zu informieren, Notfallkontaktnummern etc.)
• Ausreichende Vorabinformationen an die Teilnehmer (unterschreiben lassen) über Inhalte, Schwierigkeit, Voraussetzungen und welche Erwartungen an die Teilnehmer gestellt werden. Dies ist sehr wichtig, da oft in Schadensfällen die Kläger behaupten, sie hätten gar nicht gewusst, auf was sie sich bei der Aktion einlassen.
• Reduzierung des Haftungsrisikos durch Haftungsbeschränkung in der Ausschreibung. Beratung durch Rechtsanwalt ratsam