Der Staat möchte alle sparwilligen Bürger unterstützen. Aus diesem Grund wurde das “Fünfte Vermögensbildungsgesetz” verabschiedet, das die Zahlung einer Arbeitnehmersparzulage durch das Finanzamt vorsieht. Voraussetzung dafür ist die Ansparung der so genannten Vermögenswirksamen Leistungen in einem Sparvertrag. Vermögenswirksame Leistungen sind tariflich oder arbeitsvertraglich vereinbarte Zusatzleistungen des Arbeitgebers, die arbeitsrechtlich gesehen einen Bestandteil der Lohnzahlung darstellen. Deshalb zählen sie zum zu versteuernden Einkommen des Arbeitnehmers.
Anlageformen
1. Lebensversicherung - Arbeitgeber zahlt direkt ein
- Max. Einzahlungshöhe 470,-- €
- Keine Staatl. Förderung
- Ansparzeit 12 Jahre ab Vertragsschluss
- Sperrfrist 12 Jahre ab Vertragsschluss
-
2. Kontensparpläne (z. B. Banksparplan)
- Arbeitgeber zahlt direkt ein
- Max. Einzahlungshöhe 470,-- €
- Keine staatl. Förderung
- Ansparzeit 6 Jahre
- Sperrzeit 7 Jahre ab 01.01. des Jahres der ersten Einzahlung
-
3. Beteiligungssparen (z. B. Fondssparplan)
- Arbeitgeber zahlt direkt ein
- Max. Einzahlungshöhe 470,-- €
- 20% von 400,-- staatl. Förderung
- Einkommenshöchstgrenze 20.000 /40.000
- Ansparzeit 6 Jahre
- Sperrfrist 7 Jahre ab Vertragsabschluss
-
4. Bausparen - Arbeitgeber zahlt direkt ein
- Einzahlungshöhe 400,-- €
- Staatl. Förderung 9 % v. 470,-- €
- Einkommenshöchstgrenze 17.900,-- /35.800,--
- Ansparzeit 7 Jahre
- Sperrzeit 7 Jahre ab 01.01. der ersten Einzahlung
Wohnbauprämie
Anlageformen: Bausparen, Anteile an Wohnungsbaugenossenschaften, eigengenutzte Immobilie
Oder ein Dauerwohnrecht
Die Einzahlungen werden zu Abzahlung oder Ansammlung von Immobilien
Vermögen verwendet.
- Personenkreis ab dem 16. Lebensjahr
- Einkommenshöchstgrenze 25.600,-/51.200,-
- Einzahlungshöhe 512,--/1024,--
- Max. Förderung 8,8 % von 512/1024