Betriebshaftpflicht für Erlebnispädagogen

Seit über 20 Jahren bieten wir als erster Anbieter in Deutschland eine für Erlebnispädagogen, Seilgärten sowohl touristisch als auch pädagogisch orientert, abgestimmte Versicherungen. 

Das Thema Recht, Haftung und Versicherung kommt bei Schadensfällen zum Tragen, welche in der Regel durch Unfälle entstanden sind. Hierbei gibt es drei Anspruchsgrundlagen: "unerlaubte Handlung", "positive Vertragsverletzung" und "fahrlässiges Handeln".

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Für Wen sind Die Versicherungen?

Erlebnispädagogen
Dies gilt sowohl für Firmen als auch Einzeltrainer

Ursache - Unfall - Schaden

Hierbei unterscheidet das Recht in Zivilrecht und Strafrecht.

Die zivilrechtliche Haftung:

  1. Ziel: materieller Schadensausgleich
  2. Aufgrund eigenen Fehlverhalten oder von Fehlverhalten eingesetzter Personen
  3. Reduzierung des Haftungsrisikos durch Haftungsbeschränkung (in der Ausschreibung)
  4. Reduzierung des Haftungsrisikos durch Versicherungsschutz

Die strafrechtliche Haftung:

  1. Ziel: Rechtgüterschutz durch Abschreckung
  2. Aufgrund Körperverletzung / Tötung
  3. Strafverfolgung durch den Staat unabhängig vom Verhalten der Geschädigten
  4. Keine Möglichkeit der vertraglichen Haftungsbeschränkung
  5. Kein Versicherungsschutz für strafrechtliche Folgen, nur Rechtsschutzversicherung für Strafverfahrenskosten.
Wichtig: Für Deutsche gilt im Ausland nicht das deutsche Strafrecht, sondern das des Aufenthaltslandes.

Zusammenspiel zwischen zivilrechtlicher und strafrechtlicher Haftung:


Theoretisch keine wechselseitige Bindungswirkung zwischen Zivil- und Strafverfahren jedoch starke gegenseitige Interdependenzen, Strafverfahren sind oft kostengünstiges "Vorschaltverfahren".

Die Fahrlässigkeitsproblematik

  • § 276 I S. 2 BGB: Außer Acht lassen, der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (Sorgfaltspflicht)
  • § 15 StGB: Pflichtwidrigkeit und Vorhersehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung bei Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit

Praxisproblem: Bestimmung der Sorgfaltspflichten = Herausarbeitung des im Einzelfall angemessenen normativen Verhaltensmaßstab.

Kriterien zur Bestimmung von Sorgfaltspflichten:


  1. Aktueller Wissenstand über die Technik einzelner erlebnispädagogischer Formate
  2. Aktueller Wissenstand über Naturgefahren im Zusammenhang mit der Durchführung eines erlebnispädagogischen Formats
  3. Anforderungen an die Teilnehmer eines erlebnispädagogischen Formats
  4. Mitwirkungspflichten der Teilnehmer entsprechend der Ausschreibung
  5. Weisungsrecht des Leiters
  6. Konkrete Unfallsituation einschließlich der "Vorgeschichte" und der Begleitumstände
In der Regel wird nicht aufgrund der Zertifikation des Verantwortlichen geurteilt, sondern aufgrund dessen aktuellen Wissenstandes.
Beweisführungspflicht liegt immer beim Kläger bzw. beim Staatsanwalt.

Vorgehensweise in der Unfallsituation

  1. Beweismittel sichern (u.U. Erstellung eines Privatgutachtens)
  2. Aussageverweigerung als Leiter / Veranstalter / Organisator
  3. Kontaktaufnahme mit der Haftpflicht- und/oder der Rechtsschutzversicherung; u.U. auch des Rechtsanwaltes
  4. Aktive Öffentlichkeitsarbeit

Tipps:

  • Gut versichern
  • Gute Ausbildung der Trainer und entsprechende Fortbildungen in Bereich des erlebnispädagogischen Formats und im Bereich "Outdoor Erste Hilfe"
  • Besprechung von Beinaheunfällen / Logbuch
  • Notfallplan (wer ist zu informieren, Notfallkontaktnummern etc)
  • Ausreichende Vorabinformationen an die Teilnehmer (unterschreiben lassen) über Inhalte, Schwierigkeit, Voraussetzungen und welche Erwartungen an die Teilnehmer gestellt werden. Dies ist sehr wichtig, da oft in Schadensfällen die Kläger behaupten, sie hätten gar nicht gewußt, auf was sie sich bei der Aktion einlassen.

Über uns

Triplex GmbH ist ein unabhängiger Finanzdienstleistungs-Makler. Seit der Gründung im Jahr 1989 hat sich einiges verändert. Die Triplex GmbH ist eines der ersten Unternehmen, die schon damals mit einer eigenen Kundenanalyse den Soll/Ist Zustand erfasst und danach ihre Kunden beraten haben. Preis & Leistung ist die Maxime des Unternehmens. 

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