Betriebshaftpflicht für Erlebnispädagogen
Seit über 20 Jahren bieten wir als erster Anbieter in Deutschland eine für Erlebnispädagogen, Seilgärten sowohl touristisch als auch pädagogisch orientert, abgestimmte Versicherungen.
Das Thema Recht, Haftung und Versicherung kommt bei Schadensfällen zum Tragen, welche in der Regel durch Unfälle entstanden sind. Hierbei gibt es drei Anspruchsgrundlagen: "unerlaubte Handlung", "positive Vertragsverletzung" und "fahrlässiges Handeln".
Wir beraten Sie gerne!
Für Wen sind Die Versicherungen?
Erlebnispädagogen
Dies gilt sowohl für Firmen als auch Einzeltrainer
Seilgärten
Kurzfristige Veranstaltungen
Flugsportarten
Reiseveranstalterhaftpflicht
Luftfahrtversicherung
Insolvenzversicherung
Ursache - Unfall - Schaden
Hierbei unterscheidet das Recht in Zivilrecht und Strafrecht.
Die zivilrechtliche Haftung:- Ziel: materieller Schadensausgleich
- Aufgrund eigenen Fehlverhalten oder von Fehlverhalten eingesetzter Personen
- Reduzierung des Haftungsrisikos durch Haftungsbeschränkung (in der Ausschreibung)
- Reduzierung des Haftungsrisikos durch Versicherungsschutz
Die strafrechtliche Haftung:
- Ziel: Rechtgüterschutz durch Abschreckung
- Aufgrund Körperverletzung / Tötung
- Strafverfolgung durch den Staat unabhängig vom Verhalten der Geschädigten
- Keine Möglichkeit der vertraglichen Haftungsbeschränkung
- Kein Versicherungsschutz für strafrechtliche Folgen, nur Rechtsschutzversicherung für Strafverfahrenskosten.
Zusammenspiel zwischen zivilrechtlicher und strafrechtlicher Haftung:
Theoretisch keine wechselseitige Bindungswirkung zwischen Zivil- und Strafverfahren jedoch starke gegenseitige Interdependenzen, Strafverfahren sind oft kostengünstiges "Vorschaltverfahren".
Die Fahrlässigkeitsproblematik
- § 276 I S. 2 BGB: Außer Acht lassen, der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (Sorgfaltspflicht)
- § 15 StGB: Pflichtwidrigkeit und Vorhersehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung bei Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit
Praxisproblem: Bestimmung der Sorgfaltspflichten = Herausarbeitung des im Einzelfall angemessenen normativen Verhaltensmaßstab.
Kriterien zur Bestimmung von Sorgfaltspflichten:
- Aktueller Wissenstand über die Technik einzelner erlebnispädagogischer Formate
- Aktueller Wissenstand über Naturgefahren im Zusammenhang mit der Durchführung eines erlebnispädagogischen Formats
- Anforderungen an die Teilnehmer eines erlebnispädagogischen Formats
- Mitwirkungspflichten der Teilnehmer entsprechend der Ausschreibung
- Weisungsrecht des Leiters
- Konkrete Unfallsituation einschließlich der "Vorgeschichte" und der Begleitumstände
Beweisführungspflicht liegt immer beim Kläger bzw. beim Staatsanwalt.
Vorgehensweise in der Unfallsituation
- Beweismittel sichern (u.U. Erstellung eines Privatgutachtens)
- Aussageverweigerung als Leiter / Veranstalter / Organisator
- Kontaktaufnahme mit der Haftpflicht- und/oder der Rechtsschutzversicherung; u.U. auch des Rechtsanwaltes
- Aktive Öffentlichkeitsarbeit
Tipps:
- Gut versichern
- Gute Ausbildung der Trainer und entsprechende Fortbildungen in Bereich des erlebnispädagogischen Formats und im Bereich "Outdoor Erste Hilfe"
- Besprechung von Beinaheunfällen / Logbuch
- Notfallplan (wer ist zu informieren, Notfallkontaktnummern etc)
- Ausreichende Vorabinformationen an die Teilnehmer (unterschreiben lassen) über Inhalte, Schwierigkeit, Voraussetzungen und welche Erwartungen an die Teilnehmer gestellt werden. Dies ist sehr wichtig, da oft in Schadensfällen die Kläger behaupten, sie hätten gar nicht gewußt, auf was sie sich bei der Aktion einlassen.